Weltraumjogger Berlin e.V.

SATZUNG der WELTRAUMJOGGER BERLIN e.V.



§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.    Der am 27.09.1987 gegründete Verein führt den Namen Weltraumjogger Berlin e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der(n) Sportart(en) Laufen, Schwimmen, Radfahren, Triathlon und Duathlon.
2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.    Die Organe des Vereins (§ 8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.
4.    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.    Diese Satzung schließt für alle Genannten die weibliche Form ein.
6.    Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3   Mitgliedschaft
1.    Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2.    Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres


§ 4   Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt.


§ 5   Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2.     Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)     Austritt
b)     Ausschluss
c)     Tod
d)    Löschung des Vereins
3.     Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Jahresende.
4.     Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
5.     Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 6   Rechte und Pflichten
1.    Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training, an Wettkämpfen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.    Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Fairness verpflichtet.
3.    Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. März für das jeweils laufende Jahr fällig.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben  Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.


§ 7   Sanktionen
1.    Gegen Mitglieder können vom Vorstand Sanktionen beschlossen werden:
a)     wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b)     wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c)     wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d)     wegen unsportlichen Handlungen
2.    Sanktionen sind:
a)     Verweis
b)    befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c)    Ausschluss aus dem Verein
3.    In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Sanktion unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Sanktion ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.


§ 8   Organe
Die Organe des Vereins sind:
a)     die Mitgliederversammlung
b)     der Vorstand


§ 9   Die Mitgliederversammlung
1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr abgehalten. Sie soll im 1. Quartal des Kalenderjahrs durchgeführt werden.
2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a)    auf Beschluss des Vorstands,
b)    auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der Mitgliederstimmen
3.    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4.    Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen wichtigen den Verein betreffenden Fragen. Sie  hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b)    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c)    Entlastung und Wahl des Vorstandes
d)    Wahl der Kassenprüfer
e)    Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f)    Genehmigung des Haushaltsplanes
g)    Satzungsänderungen
h)    Beschlussfassung über Anträge
i)    Verhandlung der Berufung gegen eine Sanktion (§ 7.3)
j)    Auflösung des Vereins
5.     Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6.    Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter geleitet, den die übrigen Vorstandsmitglieder bestimmen. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
8.    Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Bei den übrigen Abstimmungen entscheidet der Versammlungsleiter über die Art der Durchführung, sofern nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
9.    Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a)
b) vom Vorstand
10.    Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.


§ 10  Stimmrecht und Wählbarkeit
1.     Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2.    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.     Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
4.     Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen als Gästeteilnehmen.


§ 11  Vorstand
1.     Der Vorstand besteht aus:
a)     dem Vorsitzenden
b)     dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c)     dem Kassenwart
d)     dem Sportwart
e)     dem Jugendwart
2.    Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder (§ 3b) vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der  Jugendwart des Vereins führt und verwaltet die Jugendabteilung selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Die Mitglieder nach § 3b der Satzung geben sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.
3.    Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
4.    Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a)     der Vorsitzende
b)     der Stellvertretende Vorsitzende
c)     der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5.    Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist
6.    Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden.


§ 12  Kassenprüfer
1.    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2.    Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3.    Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


§ 13  Auflösung
1.    Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2.    Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.


§ 14  Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 05.09.2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins Weltraumjogger Berlin e.V. geändert und neugefasst worden.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.